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Materialien
AGB
AGB
AGB der HSD Consult GmbHVerkaufsbedingungenMiet- & VerleihbedingungenDienst- und Werkvertragsbedingungen
Allgemeine Miet- und Verleihbedingungen
der HSD Consult EDV-Beratungsgesellschaft mbH
1. Geltungsbereich und anwendbares Recht
Diese Mietvertragsbedingungen gelten für sämtliche Gegenstände, insbesondere Computer-, Notebooks-, EDV-Zubehör und sonstiges Equipment, das HSD Consult EDV-Beratungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Vermieter) seinen Kunden (im Folgenden: Mieter) zur Verfügung stellt. Hiervon abweichende allgemeine Mietbedingungen der Mieter sind unwirksam und werden nicht Vertragsbestandteil. Individualregelungen im Mietschein gehen diesen allgemeinen Mietbedingungen vor.
Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
2. Mietzeit und Verwendungszweck
Die Mietzeit ist im Mietschein verbindlich festgelegt. Eine Verlängerung ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig und muss rechtzeitig vor Beendigung der Mietzeit vereinbart werden. Eine mündliche Vereinbarung bedarf der nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.
Der Mieter darf die Mietsache (im Folgenden: Equipment) ausschließlich an dem im Mietschein genannten Ort zu dem im Mietschein genannten Zweck verwenden. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Vermieters darf der Mieter das Equipment nicht an einen anderen Ort verbringen oder nutzen oder Dritten überlassen.
3. Übergabe, Abholung und Versendung des Equipments
Das Equipment wird grundsätzlich am Sitz des Vermieters übergeben (Erfüllungsort). Lediglich aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung wird das Equipment auf Kosten und Gefahr des Mieters versendet. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters eine angemessene Transportversicherung abzuschließen.
Die Abholung hat zu dem im Mietschein vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen. Holt der Mieter das Equipment zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht ab, befindet er sich in Annahmeverzug, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufforderung des Vermieters zur Abholung bedarf.
Das Equipment ist bei der Übergabe durch den Mieter am Übergabeort unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel sind auf dem Mietschein schriftlich festzuhalten. Erhebt der Mieter keine Einwände gegen den Zustand des Equipments, gilt das Equipment als in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Rechte des Mieters wegen einer Mangelhaftigkeit sind dann, soweit die Mängel nicht nachweislich nachträglich auftreten, ausgeschlossen.
4. Kaution
Die Mietsache wird dem Mieter nur gegen Hinterlegung einer Kaution, die vom Vermieter nach billigendem Ermessen unter Berücksichtigung des Wertes des Mietgegenstandes festgelegt wird, übergeben. Die Kaution wird bei vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes in voller Höhe zurückgezahlt. Der Vermieter ist berechtigt, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche gegen die Kaution zu verrechnen.
5. Kündigung
Das Equipment wird grundsätzlich nur für eine bestimmte Vertragsdauer überlassen. Eine ordentliche Kündigung des befristeten Mietvertrages seitens des Mieters ist deshalb ausgeschlossen. Der Vermieter kann eine ordentliche Kündigung nur wegen Eigenbedarfs aussprechen und zwar auch vor Beginn der vereinbarten Mietzeit. Die Kündigungsfristen richten sich dann nach § 580 a Abs. 3 BGB.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Der Vermieter kann den Mietvertrag insbesondere dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn
Die Rückgabe hat am Sitz des Vermieters zu erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Erfolgt die Rückgabe nicht am Sitz des Vermieters, hat der Mieter die durch die Rückgabe an dem anderen Ort dem Vermieter entstehenden Mehrkosten zu tragen.
§ 545 BGB ist unanwendbar, eine stillschweigende Verlängerung der Mietzeit durch fortgesetzte Nutzung des Equipments ist ausgeschlossen.
Der Mieter hat das Equipment dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand des Equipments bei Übergabe unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Wertminderung entspricht. Die Rückgabe des Equipments hat einschließlich der Transportverpackung, etwaiger Anleistung, Anschlusskabel und sonstigem Zubehör zu erfolgen.
Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur vollständigen Rückgabe innerhalb der vereinbarten Mietzeit nicht nach, zahlt er bis zur Rückgabe eine zeitanteilige Nutzungsentschädigung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters ohne Berücksichtigung von Rabatten oder anderen Vergünstigungen. Ferner verwirkt der Mieter für jeden angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des vereinbarten Mietpreises des verspätet zurückgegebenen Equipments. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Vermieters sind dadurch nicht ausgeschlossen.
7. Mietzins
Die Höhe des Mietzinses und der Kaution sind im Mietschein festgelegt. Der Mietzins und die Kaution sind im Voraus für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, die Verlängerung der Mietzeit von einer Mietvorauszahlung abhängig zu machen.
Hat der Mieter das Equipment vorbestellt und holt er das Equipment nicht ab, entfällt nicht seine Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses. Der Vermieter ist berechtigt, das Equipment vier Stunden nach Beginn der vereinbarten Mietzeit an Dritte zu vermieten. Der durch die anderweitige Vermietung erzielte Mietzins wird auf die Zahlungsverpflichtung des Mieters angerechnet.
8. Aufrechnung
Alle Rechnungen sind sofort zahlbar ohne Abzug.
Der Mieter ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Mieter wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen. In jedem Fall können Zahlungen nur in der Höhe der dem Mieter etwa zustehenden und geltend gemachten Gegenansprüche zurückgehalten werden.
9. Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Equipment vor Überanspruchung in jeder Weise zu schützen und für Wartung und Pflege des Equipments Sorge zu tragen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Equipments, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter oder Hersteller angebracht wurden, zu entfernen. Der Mieter darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters einem Dritten keinerlei Rechte an dem Equipment einräumen noch darf er Rechte aus diesem Vertrag Dritten übertragen.
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Equipment geltend machen, hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.
Der Mieter trägt die Kosten für die während der Dauer der Mietzeit anfallenden notwendigen Reparaturen mit Ausnahme der Reparaturen, die infolge normaler Abnutzung erforderlich sind. Reparaturen dürfen ausschließlich vom Vermieter durchgeführt werden, es sei denn, der Vermieter gestattet dem Mieter die Reparatur schriftlich.
Muss das Equipment während der Mietdauer repariert werden, trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass die Reparatur infolge normaler Abnutzung notwendig ist.
Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während des Betriebes des Equipments ein Mangel, muss der Mieter unverzüglich nach der Ent-deckung des Mangels dem Vermieter hiervon schriftlich Anzeige machen. Erfolgt keine unverzügliche Mangelanzeige, verliert der Mieter alle sich aus der Mangelhaftigkeit etwa ergebenden Rechte. Bei rechtzeitiger Mangelanzeige steht es dem Vermieter frei, das Equipment zu reparieren oder zu ersetzen.
Bei der Nutzung des Equipments darf die dazugehörige Software nur nach den Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Lizenzinhaber genutzt werden. Beachtet der Mieter diese Lizenzbedingungen nicht, stellt er den Vermieter von allen daraus resultierenden Ansprüchen der Lizenzinhaber frei. Weitergehende Ansprüche des Vermieters, insbesondere fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Vertragsverletzung, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
10. Haftung
Der Vermieter haftet dem Mieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei Unmöglichkeit und der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen haftet der Vermieter nicht. Gleiches gilt für seine Erfüllungsgehilfen.
Der Mieter haftet für jedwede schuldhafte Beschädigung oder Zerstörung des Equipments während der Mietzeit, gleichgültig, ob die Beschädigung durch den Mieter selbst, durch seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder durch Dritte erfolgt. Der Mieter steht dafür ein, dass die Mietsache nur entsprechend den gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie den TÜV- und DIN-Vorschriften verwendet wird.
Gibt der Mieter das Equipment nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück, so haftet er für die Dauer der Reparatur auch für den Mietzinsausfall des Vermieters. Dieser beträgt pauschal 50 % des während der Dauer der Reparatur zu erzielenden Mietzinses entsprechend dem mit dem Mieter vereinbarten Mietzins. Dem Mieter bleibt der Gegenbeweis gestattet, dass nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
11. Besichtigungsrechte und Untersuchung des Equipments durch den Vermieter
Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Equipment jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
12. Abtretungsverbot
Die Rechte des Mieters aus den Geschäften mit HSD sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch HSD nicht an Dritte übertragbar.
13. Schlussbestimmungen
Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen ist Erfüllungsort der Ort unserer Niederlassung oder Geschäftsstelle, an dem der Vertrag abgeschlossen wird. Gerichtsstand ist in diesem Fall Berlin, bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte das Amtsgericht Charlottenburg.
Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Auf diesem Vertrag und alle damit im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen UN-Kaufrechtsabkommens, des Einheitlichen Kaufgesetzes (EKG) und des Einheitlichen Kauf-abschlussgesetzes (EKAG) anwendbar.
der HSD Consult EDV-Beratungsgesellschaft mbH
1. Geltungsbereich und anwendbares Recht
Diese Mietvertragsbedingungen gelten für sämtliche Gegenstände, insbesondere Computer-, Notebooks-, EDV-Zubehör und sonstiges Equipment, das HSD Consult EDV-Beratungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Vermieter) seinen Kunden (im Folgenden: Mieter) zur Verfügung stellt. Hiervon abweichende allgemeine Mietbedingungen der Mieter sind unwirksam und werden nicht Vertragsbestandteil. Individualregelungen im Mietschein gehen diesen allgemeinen Mietbedingungen vor.
Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
2. Mietzeit und Verwendungszweck
Die Mietzeit ist im Mietschein verbindlich festgelegt. Eine Verlängerung ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig und muss rechtzeitig vor Beendigung der Mietzeit vereinbart werden. Eine mündliche Vereinbarung bedarf der nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.
Der Mieter darf die Mietsache (im Folgenden: Equipment) ausschließlich an dem im Mietschein genannten Ort zu dem im Mietschein genannten Zweck verwenden. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Vermieters darf der Mieter das Equipment nicht an einen anderen Ort verbringen oder nutzen oder Dritten überlassen.
3. Übergabe, Abholung und Versendung des Equipments
Das Equipment wird grundsätzlich am Sitz des Vermieters übergeben (Erfüllungsort). Lediglich aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung wird das Equipment auf Kosten und Gefahr des Mieters versendet. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters eine angemessene Transportversicherung abzuschließen.
Die Abholung hat zu dem im Mietschein vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen. Holt der Mieter das Equipment zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht ab, befindet er sich in Annahmeverzug, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufforderung des Vermieters zur Abholung bedarf.
Das Equipment ist bei der Übergabe durch den Mieter am Übergabeort unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel sind auf dem Mietschein schriftlich festzuhalten. Erhebt der Mieter keine Einwände gegen den Zustand des Equipments, gilt das Equipment als in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Rechte des Mieters wegen einer Mangelhaftigkeit sind dann, soweit die Mängel nicht nachweislich nachträglich auftreten, ausgeschlossen.
4. Kaution
Die Mietsache wird dem Mieter nur gegen Hinterlegung einer Kaution, die vom Vermieter nach billigendem Ermessen unter Berücksichtigung des Wertes des Mietgegenstandes festgelegt wird, übergeben. Die Kaution wird bei vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes in voller Höhe zurückgezahlt. Der Vermieter ist berechtigt, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche gegen die Kaution zu verrechnen.
5. Kündigung
Das Equipment wird grundsätzlich nur für eine bestimmte Vertragsdauer überlassen. Eine ordentliche Kündigung des befristeten Mietvertrages seitens des Mieters ist deshalb ausgeschlossen. Der Vermieter kann eine ordentliche Kündigung nur wegen Eigenbedarfs aussprechen und zwar auch vor Beginn der vereinbarten Mietzeit. Die Kündigungsfristen richten sich dann nach § 580 a Abs. 3 BGB.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Der Vermieter kann den Mietvertrag insbesondere dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn
- a) der Mieter den Mietzins nicht oder zu einem großen Teil nicht fristgerecht zahlt;
- b) der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät;
- c) der Mieter das Equipment an einem anderen als den vereinbarten Ort verbringt oder nutzt;
- d) der Mieter das Equipment ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters Dritten überlässt;
- e) der Mieter das Equipment unsachgemäß behan-delt; oder
- f) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters beantragt wird oder sonstige Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Mieter seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird.
Wird der Mietvertrag – gleich aus welchem Grund und durch welche Partei – fristlos gekündigt, hat der Mieter die Mietsache unverzüglich dem Vermieter zurückzugeben.
6. RückgabeDie Rückgabe hat am Sitz des Vermieters zu erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Erfolgt die Rückgabe nicht am Sitz des Vermieters, hat der Mieter die durch die Rückgabe an dem anderen Ort dem Vermieter entstehenden Mehrkosten zu tragen.
§ 545 BGB ist unanwendbar, eine stillschweigende Verlängerung der Mietzeit durch fortgesetzte Nutzung des Equipments ist ausgeschlossen.
Der Mieter hat das Equipment dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand des Equipments bei Übergabe unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Wertminderung entspricht. Die Rückgabe des Equipments hat einschließlich der Transportverpackung, etwaiger Anleistung, Anschlusskabel und sonstigem Zubehör zu erfolgen.
Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur vollständigen Rückgabe innerhalb der vereinbarten Mietzeit nicht nach, zahlt er bis zur Rückgabe eine zeitanteilige Nutzungsentschädigung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters ohne Berücksichtigung von Rabatten oder anderen Vergünstigungen. Ferner verwirkt der Mieter für jeden angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des vereinbarten Mietpreises des verspätet zurückgegebenen Equipments. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Vermieters sind dadurch nicht ausgeschlossen.
7. Mietzins
Die Höhe des Mietzinses und der Kaution sind im Mietschein festgelegt. Der Mietzins und die Kaution sind im Voraus für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, die Verlängerung der Mietzeit von einer Mietvorauszahlung abhängig zu machen.
Hat der Mieter das Equipment vorbestellt und holt er das Equipment nicht ab, entfällt nicht seine Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses. Der Vermieter ist berechtigt, das Equipment vier Stunden nach Beginn der vereinbarten Mietzeit an Dritte zu vermieten. Der durch die anderweitige Vermietung erzielte Mietzins wird auf die Zahlungsverpflichtung des Mieters angerechnet.
8. Aufrechnung
Alle Rechnungen sind sofort zahlbar ohne Abzug.
Der Mieter ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Mieter wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen. In jedem Fall können Zahlungen nur in der Höhe der dem Mieter etwa zustehenden und geltend gemachten Gegenansprüche zurückgehalten werden.
9. Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Equipment vor Überanspruchung in jeder Weise zu schützen und für Wartung und Pflege des Equipments Sorge zu tragen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Equipments, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter oder Hersteller angebracht wurden, zu entfernen. Der Mieter darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters einem Dritten keinerlei Rechte an dem Equipment einräumen noch darf er Rechte aus diesem Vertrag Dritten übertragen.
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Equipment geltend machen, hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.
Der Mieter trägt die Kosten für die während der Dauer der Mietzeit anfallenden notwendigen Reparaturen mit Ausnahme der Reparaturen, die infolge normaler Abnutzung erforderlich sind. Reparaturen dürfen ausschließlich vom Vermieter durchgeführt werden, es sei denn, der Vermieter gestattet dem Mieter die Reparatur schriftlich.
Muss das Equipment während der Mietdauer repariert werden, trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass die Reparatur infolge normaler Abnutzung notwendig ist.
Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während des Betriebes des Equipments ein Mangel, muss der Mieter unverzüglich nach der Ent-deckung des Mangels dem Vermieter hiervon schriftlich Anzeige machen. Erfolgt keine unverzügliche Mangelanzeige, verliert der Mieter alle sich aus der Mangelhaftigkeit etwa ergebenden Rechte. Bei rechtzeitiger Mangelanzeige steht es dem Vermieter frei, das Equipment zu reparieren oder zu ersetzen.
Bei der Nutzung des Equipments darf die dazugehörige Software nur nach den Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Lizenzinhaber genutzt werden. Beachtet der Mieter diese Lizenzbedingungen nicht, stellt er den Vermieter von allen daraus resultierenden Ansprüchen der Lizenzinhaber frei. Weitergehende Ansprüche des Vermieters, insbesondere fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Vertragsverletzung, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
10. Haftung
Der Vermieter haftet dem Mieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei Unmöglichkeit und der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen haftet der Vermieter nicht. Gleiches gilt für seine Erfüllungsgehilfen.
Der Mieter haftet für jedwede schuldhafte Beschädigung oder Zerstörung des Equipments während der Mietzeit, gleichgültig, ob die Beschädigung durch den Mieter selbst, durch seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder durch Dritte erfolgt. Der Mieter steht dafür ein, dass die Mietsache nur entsprechend den gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie den TÜV- und DIN-Vorschriften verwendet wird.
Gibt der Mieter das Equipment nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück, so haftet er für die Dauer der Reparatur auch für den Mietzinsausfall des Vermieters. Dieser beträgt pauschal 50 % des während der Dauer der Reparatur zu erzielenden Mietzinses entsprechend dem mit dem Mieter vereinbarten Mietzins. Dem Mieter bleibt der Gegenbeweis gestattet, dass nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
11. Besichtigungsrechte und Untersuchung des Equipments durch den Vermieter
Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Equipment jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
12. Abtretungsverbot
Die Rechte des Mieters aus den Geschäften mit HSD sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch HSD nicht an Dritte übertragbar.
13. Schlussbestimmungen
Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen ist Erfüllungsort der Ort unserer Niederlassung oder Geschäftsstelle, an dem der Vertrag abgeschlossen wird. Gerichtsstand ist in diesem Fall Berlin, bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte das Amtsgericht Charlottenburg.
Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Auf diesem Vertrag und alle damit im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen UN-Kaufrechtsabkommens, des Einheitlichen Kaufgesetzes (EKG) und des Einheitlichen Kauf-abschlussgesetzes (EKAG) anwendbar.
HSD Consult
EDV-Beratungsgesellschaft mbH
www.hsd.de
Geschäftsführer
Michael Pöschl
Marc Fiedler
Bernd Remter
Ernst-Reuter-Platz 8
10587 Berlin
T +49 30. 399 911-0
F +49 30. 392 131-3
info@hsd.de
Sitz der Gesellschaft:
Berlin
Amtsgericht
Berlin-Charlottenburg
HRB 49803 B
Steuernummer:
27/021/09843
USt-IdNr. DE160925715
Informationen zum Datenschutz
Ihre Privatsphäre und der Schutz Ihrer persönlichen Daten sind uns wichtig. Bei HSD steht daher Ihre Zufriedenheit an erster Stelle, und ein Teil unserer Aufgabe ist es, Ihre Privatsphäre zu schützen. Wir verwenden die von uns gesammelten Informationen über Sie daher nur, um Bestellungen auszuführen und Ihnen einen bequemeren Einkauf bei HSD zu ermöglichen.
Wenn Sie bei uns eine Bestellung aufgeben, müssen wir Ihren Namen, Ihre eMail-Adresse, Ihre Versandadresse, Ihre Kreditkartennummer und das Ablaufdatum der Kreditkarte kennen. So können wir Ihren Auftrag bearbeiten und ausführen. Bei Nachnahme- oder Vorauskasse-Bestellungen entfällt die Angabe der Kredit-kartennummer und des Ablaufdatums.
Sofern die Daten zentral zum Zwecke der Verbesserung des Kundenservices, aus technischen oder rechtlichen Gründen sowie zur Erbringung etwaiger Garantieleistungen innerhalb von HSD verarbeitet werden, werden wir durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die datenschutzrechtlichen Belange unserer Kunden vollumfänglich berücksichtigt werden.
HSD stellt Ihre persönlichen Daten nicht
Dritten außerhalb der GRAVIS Unternehmensgruppe zur Nutzung zur Verfügung, es sei denn, Sie stimmen einer Weitergabe dazu ausdrücklich zu.
Sagen Sie uns, was Sie dazu meinen. Ihre Fragen und Ihr Kommentar über den Datenschutz sind bei uns willkommen. Schreiben Sie eine
eMail an info@hsd.de.
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